Zum Inhalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mühlheim GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mühlheim GmbH, CH-2552 Orpund

1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen, Montagen und sonstigen Leistungen.

1.2 Änderungen, Ergänzungen und Abmachung mit Drittpersonen unserer allgemeinen Bedingungen sind nur gültig, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote / Offerten / Devisierungen
2.1 Unsere Offerten, Zeichnungen, Beschriebe und Muster bleiben Eigentum der Mühlheim GmbH und dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abgegeben werden.

2.2 Angebote sind, ohne andere Angabe in der Offerte, 2 Monate gültig.

2.3 Bei speziellen Anforderungen und Erschwernissen, die im Leistungsverzeichnis nicht benannt waren, werden die Positions-/Einheitspreise angepasst.

2.4 Bei Aufteilung in Etappen behält sich die Mühlheim GmbH vor diese Mehrkosten zu verrechnen. Zusätzliche Aufwendungen werden in Regie verrechnet.

2.5 Pauschalangebote gelten nur für die in der Offerte Beschriebenen Arbeiten. Nachträgliche Ergänzungen oder Abänderungen werden verrechnet.

3. Auftragserteilung / Lieferfristen / Bestellungsänderungen

3.1 Zur Auftragserteilung werden folgende Angaben benötigt:

  1. Genaue Adresse der Bauherrschaft und Baustelle
  2. Typen und Stückzahl
  3. Pläne sowie Detailschnitte

3.2 Nachträgliche Änderungen vom Terminprogramm können Mehrkosten verursachen.

3.3 Jeder Auftrag wird durch Mühlheim GmbH schriftlich bestätigt. Der Kunde bestätigt durch Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung deren Richtigkeit.

3.4 Lieferfristen gelten nach Erhalt der gegengezeichneten Auftragsbestätigung. Ohne definitive Bestätigung kann der Auftrag nicht weiterbearbeitet werden und die Lieferfristen verzögern sich entsprechend.

3.5 Nachträgliche Änderungen verursachen Mehraufwände und Termin Verzögerungen. Allfällige Mehrkosten werden in Rechnung gestellt.

4. Positionen / Preise / Mengen / Masse

4.1 Weicht die effektiv hergestellte und montierte Menge von der offerierten Menge ab, werden Minder- bzw. Mehrpreise verrechnet.

4.2 Einheitspreise gelten für die Herstellung eines Produktes gemäss Leistungsbeschrieb. Arbeiten an fremden Bauteilen sind nicht inbegriffen.

4.3 Preise sind Mass abhängig. Durch Abweichungen werden Mehr- oder Minderkosten verursacht.

4.4 Preise bleiben fest bis Ende des laufenden Jahres. Danach behält sich die Mühlheim GmbH vor, Teuerungszuschläge zu machen.

5. Garantie / Konventionalstrafe / Erfüllungsgarantie
5.1 2 Jahre auf offensichtliche Mängel; 5 Jahre auf verdeckte Mängel und beginnt mit dem Datum der Arbeitsvollendung. (Fertigstellungsdatum auf Rechnung) Generell gilt: Als geringfügig gelten Fehler, wenn sie mit blossem Auge und unter normalen Lichtverhältnissen aus einer Distanz von 3 Meter nicht erkennbar sind.

5.2 Hat die gelieferte Ware einen von uns zu vertretender Mangel, so liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach.

5.3 Konventionalstrafen werden nur akzeptiert, wenn der Anbieter bei der Terminplanung volles Mitspracherecht hatte. Ist die Baustelle zum geplanten Montagebeginn nicht bereit, oder liegen nicht verschuldete Terminverzögerungen vor, entfällt ein Anspruch auf die Konventionalstrafe.
Mühlheim GmbH übernimmt keine Haftung für Glasbruch oder Oberflächenbeschädigungen nach dem Einbau. Wärmequellen wie Heizkörper, Spots, usw. sowie Gegenstände die dunkel oder stark reflektieren, dürfen nicht näher als 30cm vor einem Isolierglas platziert werden. Bei Nichteinhaltung besteht die Gefahr, dass es zu einer thermischen Überbelastung und damit zu einem Glasbruch kommt.

5.4 Oberflächenbehandlungen in mehreren Etappen oder aus verschiedenen Werken können leichte Unterschiede aufweisen und sind kein Reklamationsgrund.

6.Planung
6.1 Die Planung des Anbieters umfasst die Herstellung der für die Ausführung der Werkstücke notwendigen Pläne, Skizzen und Unterlagen.

6.2 Jegliche Pläne, Skizzen und Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Mühlheim GmbH und dürfen ohne schriftlich Zustimmung nicht kopiert oder an Dritte weitergegeben werden.

7. Herstellung / Montage / Reinigung
7.1 Der Anbieter erstellt das Werk nach gültigen, branchenüblichen Normen und Richtlinien.

7.2 Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Auftraggeber bekannt bzw. vorgegeben werden.

7.3 Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

7.4 Wird nach theoretischen Massen hergestellt, ist der Auftragsgeber für die Einhaltung der vorgegebenen Mass am Bau verantwortlich.

7.5 Unsere Preise basieren auf folgenden Bedingungen: Montage ohne Unterbruch, normale Zufahrt und freier Zugang zur Montagestelle. Stromanschluss erforderliche Gerüste und Hebezeug bauseits.

7.6 Externe Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalten berechtigen den Anbieter Montagearbeiten zu unterbrechen. Dadurch könnten Endtermine evtl. nicht mehr garantiert werden.

7.7 Mehraufwendungen, für nicht vom Anbieter verschuldete Montageunterbrüche, sowie fehlerhaftes Aufbieten auf die Baustelle werden in Regie verrechnet.

7.8 Der Anbieter behält sich das Recht vor, Montage durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen.

7.9 Montagerisiken werden vom Anbieter übernommen, wenn diese schriftlich mitgeteilt wurden. Bodenheizungen, Leitungen etc. sind auf den Ausführungsplänen des Unternehmers durch den Auftraggeber einzuzeichnen und am Montageort zu bezeichnen. Werden diese Hinweise unterlassen übernimmt der Unternehmer für Schäden keine Haftung.

7.10 Für die Montage werden durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt:
7.10.1 Stromanschlüsse auf jedem Stockwerk
7.10.2 Schuttmulden
7.10.3 Arbeitsgerüste für Arbeiten, welche ein 3 m hohes Rollgerüst übersteigen
7.10.4 Schutzgeländer, Netze etc. nach behördlichen Vorschriften
Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
7.10.5 Tragfähiger Zugang zum Montageort (Podest)
7.10.6 Schutz der Umgebung und angrenzenden Baustellen
7.10.7 Abstellplatz für Material und Montagematerial während der Bauzeit
7.10.8 Dauerhafte Kennzeichnung von Meterrissen auf jedem Stockwerk auf der Baustelle
und vor einer eventuellen Massaufnahme des Anbieters.
7.10.9 Schutz der montierten Werkstücke mit Folien, Verschalungen etc.
7.10.10 Reinigung der montierten Werkstücke

8. Lieferantenwahl
8.1 Die Wahl der Zulieferanten ist der Mühlheim GmbH vorbehalten.

9. Regiearbeiten
9.1 Regiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen der Mühlheim GmbH verrechnet.

9.2 Regiearbeiten sind von Rabatt-, Skonto-, und Pauschalpreisvereinbarungen ausgenommen.

9.3 Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden sind für den Auftraggeber verbindlich.

10. Abnahme

10.1 Bewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des Auftraggebers. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden, haftet der Anbieter nicht.

10.2 Nach der Montage, ist die Arbeit durch den Auftraggeber umgehend zu prüfen. Werden 5 Tage nach Montageende keine sichtbaren Mängel gemeldet, gilt das Werk als einwandfrei und abgenommen.

11. Abzüge / Zuschläge / Zahlungsbedingungen
11.1 Honorare Dritter, dürfen dem Anbieter nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese in der Ausschreibung und im Leistungsverzeichnis klar deklariert worden sind.

11.2 Bei Pauschalbeträgen können keine Abzüge wie Baustrom, Bauwasser, Reinigung, Bauwesenversicherung etc. zusätzlich in Abzug gebracht werden.

11.3 Abzüge können nicht geltend gemacht werden für:

11.3.1 Weitere Versicherungen als die übliche Betriebshaftpflicht

11.3.2 Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Auftraggebers.

11.4 Zuschläge werden für folgende Aufwendungen verrechnet:

11.4.1 Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen

11.5 In Auftrag gegebene Nacht-, Samstag-, und Sonntagarbeit werden gemäss den Regietarifen des jeweiligen Regionalverbandes der Schweizerischen AM Suisse verrechnet.

11.6 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung rein netto. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Skonto geltend gemacht werden und es wird eine Mahngebühr von Sfr. 10.- pro Mahnung verrechnet.

11.7 Ungerechtfertigte Abzüge werden nachgefordert.

11.8 Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen ist nur mit unserer Zustimmung gestattet.

11.9 Werden Forderungen bestritten ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Der Anbieter kann prophylaktisch bis zur Einigung das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen. Diese allgemeinen Offert-, Geschäft-, Ausführungs- und Lieferbedingungen der Mühlheim GmbH sind integrierender Bestandteil des Angebotes / der Offerte / der Auftragsbestätigung und des Werkvertrages und wurden vom Auftraggeber oder deren Bevollmächtigter ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen akzeptiert.